Leistungskonzept

Um die Qualitätssicherung unserer Arbeit zu gewährleisten, haben wir an unserer Schule ein Leistungskonzept entwickelt. Diese darin festgelegten Kriterien ermöglichen uns ein weitgehend einheitliches Vorgehen hinsichtlich der Leistungsbewertung. Im Folgenden finden Sie einen Auszug aus unserem Konzept.

 

Leistungsbewertung

Im §48 Absatz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist festgehalten: “Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses der Schülerin oder des Schülers Aufschluss geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung der Schülerin oder des Schülers sein. Die Leistungen werden durch Noten bewertet. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass schriftliche Aussagen an die Stelle von Noten treten oder diese ergänzen.”

Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler ermitteln wir prozess- und ergebnisorientiert.

Grundlage dafür bildet der §48 Absatz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, in dem es heißt: “Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich “Schriftliche Arbeiten” und im Beurteilungsbereich “Sonstige Leistungen im Unterricht” erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.”

Für unsere Schule haben wir festgelegt, dass
– in Klasse 1 und Klasse 2 die Leistungsbewertung ohne Noten erfolgt
– in Klasse 3 und Klasse 4 die Leistungsbewertung mit Noten erfolgt

Bei der Bewertung der Leistungen werden gemäß §48 Absatz 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen folgende Notenstufen zu Grunde gelegt:

sehr gut (1)
Die Note “sehr gut” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht.

gut (2)
Die Note “gut” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.

befriedigend (3)
Die Note “befriedigend” soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.

ausreichend (4)
Die Note “ausreichend” soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.

mangelhaft (5)
Die Note “mangelhaft” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

ungenügend (6)
Die Note “ungenügend” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

 

Zeugnisse

In der Ausbildungsordnung Grundschule §6 Absatz 1 ist formuliert: “In der Schuleingangsphase und in der Klasse 3 erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres. In den Klassen 3 und 4 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.”

Für unsere Schule haben wir festgelegt, dass Schülerinnen und Schüler
– in der Schuleingangsphase (Klasse 1 und 2) ein Rasterzeugnis
– in der Klasse 3 ein Rasterzeugnis mit Noten
– in der Klasse 4 im 1. Halbjahr ein Notenzeugnis mit begründeter Empfehlung für die weitere Schullaufbahn
– im 2. Halbjahr der Klasse 4 ein Notenzeugnis
erhalten.